Nach der Meldung über einen Grenzdurchbruch mit einem Fahrzeug, der sich am 12. Januar 1959 ereignet hatte, führte die Grenzpolizei im Raum Hoyersburg – Salzwedel – Grabenstedt auf Anordnung der Grenzbrigade Magdeburg verstärkte Fahrzeugkontrollen durch. Grenzpolizisten kontrollierten am Stadtrand Salzwedels alle ein- und ausfahrenden Personen und Fahrzeuge. Am 13. Januar 1959, gegen 9.35 Uhr fuhr Karl Korte mit seinem Laster auf der Braunschweiger Straße in Richtung Stadtausgang. Er transportierte Möbel der Möbelfabrik Salzwedel. Als das Fahrzeug in der Braunschweiger Straße eine Kurve passierte, hob Unteroffizier G. den rechten Arm und forderte den Fahrer des etwa 150 Meter entfernten Lkw damit zum Anhalten auf. Der Fahrer reagierte nicht und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Unteroffizier G. sprang an den Straßenrand und ließ das Fahrzeug durchfahren. Nun hob der 20 Meter hinter dem Unteroffizier postierte Soldat S. ebenfalls den Arm und signalisierte dem Fahrer anzuhalten. Doch wiederum reagierte der nicht und fuhr weiter. Daraufhin feuerte Unteroffizier G. zwei einzelne Warnschüsse ab. Das Fahrzeug hielt dennoch nicht an. Als es den 20 Meter entfernten dritten Sicherungsposten, besetzt mit dem Grenzpolizisten W., passierte, gab dieser einen gezielten Schuss auf den Wagen ab. Das Geschoss durchschlug die Plane des Lasters, das Führerhaus und traf den Kopf des Fahrers. Der Lkw fuhr nach etwa 100 Metern in einen Acker und kam dort zum Stehen. Die Grenzpolizisten eilten zum Fahrzeug. Als sie die Tür öffneten, stellten sie fest, dass der Fahrer Karl Korte nicht mehr lebte.
Wegen des Verdachts der Tötung leitete der Militärstaatsanwalt von Magdeburg ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein. Auch das Büro der SED-Kreisleitung befasste sich mit dem Todesfall und kam zu dem Ergebnis, „daß die Grenzpolizisten nach den Befehlen und Anweisungen zu recht gehandelt haben; wer die Deutsche Grenzpolizei oder Volkspolizei nicht als Organ unserer Arbeiter- und Bauern-Macht respektiert, kann kein anderes Ergebnis erwarten.“
Der im Kreis Celle in Niedersachsen geborene Karl Willi Heinrich Korte gehörte der SED an, hielt aber mit Kritik nicht hinter dem Berg. Eine nach seinem Tod verfasste Ergänzungsmeldung der Deutschen Grenzpolizei enthält eine politisch negative Einschätzung über ihn. Karl Korte sei „kein demokratischer Bürger [gewesen]. Von 1950 bis 1951 war er Kraftfahrer beim FDGB. Nach seiner Entlassung wurde er selbst Kraftfahrunternehmer.“ Wiederholt habe er Funktionäre der Partei als Bonzen bezeichnet. „Bei den Wahlen mußte er mehrfach aufgefordert werden, seine Pflicht als Bürger der DDR zu erfüllen.“
Kortes Frau Irmgard wandte sich am 15. Januar 1959 mit einer Eingabe direkt an den Vorsitzenden des Staatsrates Walter Ulbricht. Zum Sachverhalt schrieb sie, der Lkw ihres Mannes sei weit entfernt von der Grenze gewesen und zudem in Richtung DDR gefahren. Sie bat den Vorsitzenden des Staatsrates um eine Untersuchung des Vorganges. Sie sei der Auffassung, dass die Grenzpolizisten keine Veranlassung gehabt hätten, auf ihren Mann zu schießen und dass demzufolge „die staatlichen Organe für ihre materielle Versorgung aufkommen müssten“. Sie sei nicht in der Lage, das gemeinsame Fuhrgeschäft alleine weiterzuführen. Frau Korte erhielt daraufhin die Zusicherung, die Kreissparkasse werde die Rückzahlung eines fälligen Kredits stunden. Darüber hinaus kam es zu keiner Anerkennung ihrer Forderung. Bei einer mit ihr am 4. März 1959 geführten „Aussprache“ in der SED-Kreisleitung Salzwedel habe sie schließlich eingesehen, dass nach den vorliegenden Berichten über den Hergang des Zwischenfalls, der zum Tode ihres Mannes geführt habe, die Grenzpolizisten pflichtgemäß gehandelt hätten und deswegen keine staatliche Versorgung für sie in Frage komme.
Die durch das SED-Zentralkomitee veranlasste Untersuchung des Vorfalls kam zu einem etwas anderen Ergebnis und endete mit Disziplinarstrafen für mehrere Offiziere der Deutschen Grenzpolizei. Der Chef der Abteilung für Sicherheitsfragen im SED-Zentralkomitee, Walter Borning, hielt am 20. März 1959 in seinem Bericht über einen „Schusswaffengebrauch mit tödlichem Ausgang“ fest, die Untersuchung der Volkspolizei habe ergeben, dass die Grenzpolizisten in Salzwedel weisungsgemäß gehandelt hätten. Der Befehl des Kommandeurs der Deutschen Grenzpolizei vom 3. Dezember 1958 über die Anwendung der Schusswaffe nur bei Lebensgefahr – dieser Befehl untersagt ausdrücklich den Schusswaffengebrauch auf Fahrzeuge – war den Unteroffizieren und Soldaten in Salzwedel nicht bekannt. Überprüfungen ergaben, dass der Stabschef der Grenzbereitschaft Salzwedel diesen Befehl ohne jegliche Veranlassung zu den Akten gelegt hatte und dass sowohl die Grenzbrigade Magdeburg als auch das Kommando der Deutschen Grenzpolizei die Durchführung des Befehls nicht kontrolliert hatten. „Vom Kommandeur der Deutschen Grenzpolizei wurden die dafür verantwortlichen Offiziere disziplinarisch bestraft.“ Die ZERV stellte 1996 ihre Ermittlung zum Todesfall Karl Korte ein, da alle seinerzeit beteiligten Grenzpolizisten bestritten, den tödlichen Schuss abgegeben zu haben und für keinen von ihnen ein konkreter Tatnachweis möglich war.