Am Abend des 4. August 1965 verrichtete der Gefreite Klaus Noack im thüringischen Rustenfelde Grenzdienst als Postenführer. Gegen 19.30 Uhr ordnete Noack eine Überprüfung der Signalgeräte am Kontrollstreifen an. Nach der Dienstvorschrift war es den Posten jedoch untersagt, sich der Grenze bis auf den Kontrollstreifen zu nähern. Die Überprüfung der Signalgeräte war die Aufgabe der Pioniereinheiten in den Grenzregimentern. Laut einem am nächsten Tag verfassten Bericht der Abteilung Sicherheitsfragen des SED-Zentralkomitees an den zuständigen ZK-Sekretär Erich Honecker verweigerte Noacks Posten, der Soldat Werner Kneschke, die Ausführung des Befehls, weil er wusste, dass an der betreffenden Stelle gar kein Signalgerät installiert war. Er vermutete deshalb, sein Postenführer beabsichtige eine Fahnenflucht. Noack sei daraufhin alleine in Richtung des Sechs-Meter-Kontrollstreifens gelaufen. Als Kneschke versuchte, ihn aufzuhalten, kam es zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der Posten die Oberhand gewann und einen Feuerstoß aus seiner MPi auf den Postenführer abgab.
Klaus Noack hatte seit Mai 1964 in der NVA gedient. Der frühere Abschnittsbevollmächtigte der Volkspolizei seines Heimatortes Guhrow äußerte sich 1992 bei einer Befragung durch die Kriminalpolizei positiv über Noacks Familie. Mit Klaus Noack selbst hätte es nie Schwierigkeiten gegeben. Er spielte Fußball in der Sportgemeinschaft des Ortes. Niemand wollte dort so recht glauben, dass Noack tatsächlich einen Fluchtversuch begangen hätte. Das einzige vorstellbare Motiv sei die Trennung von seiner Freundin gewesen. Auch der Todesschütze sagte, in einer Beschuldigtenvernehmung 1993 zu seiner Bekanntschaft mit Klaus Noack befragt, aus: „Ich hatte zu Klaus ein normales Verhältnis, wie zu jedem anderen. […] Ich verstehe heute noch nicht, warum er an diesem Tage abhauen wollte.“ Er habe öfter mit Noack Grenzdienst versehen, ohne dass es Probleme gab.
Auch einige Klaus Noack nahestehende Personen äußerten nach dem Ende der DDR Zweifel an seinen Fluchtabsichten. Eine ehemalige Freundin sagte aus, er habe für seine jüngere Schwester eine Vaterrolle übernommen und für sie gesorgt. Kurz vor seinem Tod habe er sich einen neuen Anzug gekauft. Im September 1990 schrieb eine Schwester Noacks an die Zentrale Ermittlungsstelle Salzgitter: Ihre Mutter sei am 5. August 1965 von einem Militärstaatsanwalt und einem Offizier der Grenztruppen aufgesucht worden. Diese hätten ihr mitgeteilt, ihr Sohn sei ein „Staatsverbrecher“. Er habe zwei anderen Armeeangehörigen Beihilfe zur Fahnenflucht geleistet und anschließend selbst flüchten wollen. Dieser Version des Geschehens schenkte die Familie jedoch keinen Glauben. Klaus Noack habe nämlich angekündigt, am 12. August im Urlaub nach Hause zu kommen. Nach der Überführung der Leiche sei die gesamte Familie von der Stasi überwacht worden.
Vor dem Landgericht Mühlhausen sagte Werner Kneschke 1995 aus, er habe den Befehl Noacks befolgt und sei vor ihm in Richtung Grenze gegangen. Noack habe ihn anschließend mit seiner durchgeladenen Maschinenpistole bedroht und zum Zurückgehen aufgefordert. Erst daraufhin sei es dann zu dem Handgemenge und den Schüssen gekommen. Nachdem Noack getroffen zusammengebrochen war, rannte Kneschke zum nächsten Feldtelefon, um den Vorfall zu melden. Als er sich wenig später umdrehte, bemerkte er, dass der Fahnenflüchtige inzwischen unter dem ersten von zwei Stacheldrahtzäunen durchgekrochen war und sich weiter in Richtung Bundesrepublik bewegte. Daraufhin lief er zurück und beschoss Noack erneut. Vier Schüsse in Brust und Bauch führten zu dessen sofortigem Tod. Bei der späteren Sektion der Leiche wurde neben anderen Verletzungen ein Herztreffer festgestellt.
Dem Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 31. August 1995 ist zu entnehmen, dass der Angeklagte Kneschke unmittelbar nach dem Vorfall aus der Grenzkompanie abgezogen und zwei Tage lang vom Staatssicherheitsdienst vernommen wurde. Das MfS kam zu dem Ergebnis, der Soldat habe ordnungsgemäß gehandelt. Das Landgericht Mühlhausen wertete 1995 die ersten Schüsse im Verlauf des Handgemenges als Notwehr. Mit der zweiten Schussabgabe aber habe sich Kneschke des Totschlags schuldig gemacht, da er seinen flüchtigen Postenführer vorsätzlich tötete: „Noack hatte infolge der zuvor erlittenen Verletzungen seine Waffe noch vor dem ersten Grenzzaun verloren und diese auch nicht mehr aufnehmen können. Vielmehr hatte er sich unbewaffnet in Richtung Bundesrepublik begeben.“ Kneschke hätte die Fahnenflucht nach Auffassung des Landgerichts „ohne weiteres mit anderen Mitteln […] unterbinden können. Ihm wäre die Verfolgung Noacks auf demselben Weg möglich gewesen, den dieser eingeschlagen hatte. In Anbetracht der erlittenen Verletzungen des Opfers hätte der Angeklagte diesem ohne weiteres zuvor kommen können.“ Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu zu zwei Jahren Freiheitsentzug auf Bewährung.