Klaus Deutschmann wurde 1939 im niederschlesischen Saarau geboren. Der Zweite Weltkrieg endete für die Familie Deutschmann mit dem Verlust ihrer Heimat. Sie fand im thüringischen Ilm-Kreis ein neues Zuhause. Klaus Deutschmann arbeitete nach Abschluss der Schule zunächst in der Landwirtschaft, später entschloss er sich, in den Dienst der Grenzpolizei der DDR zu treten. Der 18-Jährige wurde als Soldat in der Stabsstelle der Grenzbereitschaft Meiningen eingesetzt.
Am Morgen des 26. Oktober 1957 herrschte dichter Nebel im Werratal, die Sicht reichte stellenweise nur bis zu 50 Metern. Klaus Deutschmann verrichtete Postendienst an den Munitionsbunkern, die man hinter dem Stabsgebäude in einer Bodensenke errichtet hatte. Kurz vor 9.00 Uhr traf er sich an einer Durchfahrt mit seinem Nachbarposten Martin B., der den Fuhrpark und die Schießstände bewachen sollte. Deutschmann erzählte von seiner Familie und seiner Freundin, dann machte ihn Martin B. auf die Zeit aufmerksam. Es war 9.00 Uhr, der Dienst war beendet und ihre Ablösung sollte nun eintreffen. Martin B. ging schon zur Ablösungsstelle voraus, Deutschmann blieb zurück. Er wolle seine Pfeife fertig rauchen und zum Dienstschluss noch einmal die Bunker kontrollieren, hatte er erklärt.
Was nun geschah ist allein durch die Aussage von Martin B. überliefert. Die Tat, wegen der er verurteilt wurde, eine fahrlässige Tötung begangen zu haben, habe sich zugetragen als er etwa 50 bis 60 Meter in das hügelige Gelände hineingegangen war. Er habe plötzlich das Geräusch von abbröckelnden Steinen gehört und sei, um besser sehen zu können, einen Hang hinaufgestiegen. Von dort aus sei im Nebel die Silhouette eines Menschen sichtbar geworden. Er habe sofort „Stehenbleiben!“ befohlen. Als die schemenhafte Gestalt wieder verschwand, legte er jedoch zum Warnschuss an. Sein Standplatz war schmal und rutschig, so sei es gekommen, dass er bei der Abgabe des Schusses ausgeglitten sei und die Waffe deshalb unwillkürlich tiefer gehalten habe, als er wollte. Kurz nachdem der Schuss gefallen war, sah Martin B. wieder einen Oberkörper kurz aus einer Bodensenke auftauchen, der ihm erschrocken „Was …!“ zurief. In diesem Moment habe er erst erkannt, dass es sich bei der Gestalt um seinen Kameraden Klaus Deutschmann gehandelt hatte. Die Kugel traf ihn am Kopf, durchschlug sein Kinn und zerfetzte das Halsmark. Gemeinsam mit der Ablösung, die Martin B. durch Alarmschüsse herbeirief, trug er den Verletzten aus dem Gelände, doch für Klaus Deutschmann kam jede Hilfe zu spät.
Martin B. wurde von dem Militärstaatsanwalt der Grenztruppen in Erfurt der fahrlässigen Tötung angeklagt. Der Militärstaatsanwalt betonte während der Gerichtsverhandlung in Meiningen am 9. Januar 1958, „daß im Bereich unserer Nationalen Volksarmee fahrlässige Körperverletzungen und die fahrlässige Tötung von Genossen den Hauptanteil aller Strafdelikte ausmachen und die auszuwerfenden Strafen nicht allein die jeweiligen Angeklagten treffen, sondern alle übrigen Angehörigen unserer Streitkräfte belehren sollen, die schon in erhöhtem Maße geschulten Schußwaffengebrauchsbestimmungen noch besser zu beachten.“ Das Gericht verurteilte Martin B. zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten.